Allgemein

Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung von Betrieben
Präambel

Jeder Unternehmer, der Arbeitnehmer beschäftigt hat sich um die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu kümmern und dafür zu sorgen, dass diese durch die ausgeführte Arbeitstätigkeit keine Gesundheitsschäden bekommen.

Die wichtigsten Gesetzesgrundlagen

Im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das am 12. 12.1973 vom Gesetzgeber verabschiedet wurde und seit 1975 in Kraft ist, wird festgelegt, dass sich der Unternehmer in geeigneter Weise von einem Betriebsarzt und einer Sicherheitsfachkraft beraten lassen muss, um Gesundheitsgefahren von seinen
Arbeitnehmern abzuwenden.
Grundlage hierzu ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zuletzt überarbeitet 2009, welches die Aufgaben des Arbeitgebers beschreibt. Dies sind die regelmäßigen betrieblichen Unterweisungen, das Einsetzen von Ersthelfern und die Befolgung des Arbeitssicherheitsgesetzes. Die Ausarbeitung und Überwachung, abgestimmt auf die einzelnen Berufsgruppen wurde vom Gesetzgeber den Berufsgenossenschaften übertragen. Diese hatten geeignete Ausführungsvorschriften (z.B. Unfallverhütungsvorschriften) zu erlassen. Mit der Überwachung wurden die Gewerbeaufsichtsämter beauftragt. Zum gleichen Zeitpunkt und auf Veranlassung der Berufsgenossenschaften entstanden zwei neue Berufszweige: der Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft. Ab 2005 wurden die Ausführungsbestimmungen der Berufsgenossenschaften in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung stark überarbeitet und in der Vorschrift Nr. 2 der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – im Internet abrufbar) welche ab 1.1.2011 in Kraft getreten ist, umformuliert und an die Stelle der BG Vorschriften gesetzt.
Die "Aufsichtspersonen" der Berufsgenossenschaften übernehmen die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften. Sie können jederzeit und unangemeldet in den Betrieb kommen und ggf. eine Frist zur Erledigung von Mängeln setzen. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, so haben Sie das Recht dafür zu sorgen, ,dass ggf. gefährliche Betriebsmittel etc. oder der ganze Betrieb stillgelegt wird. (§ 17 SGB VII, § 18 SGB VII, § 21 ArbSchG, § 22 ArbSchG)

Die wichtigsten Ausführungsvorschriften

Wie vorstehend schon erwähnt hat sich jeder Unternehmer von einem Betriebsarzt (BA - Arzt mit Zusatzbezeichnung Betriebs-medizin oder Arzt für Arbeitsmedizin) und für technische Fragen von einer Sicherheitsfachkraft (SiFa - Ingenieur, Techniker, Meister etc. mit Ausbildung durch die Berufsgenossenschaft) betreuen zu lassen. Der Unternehmer hat gegenüber der BG und ggf. auch gegenüber anderen Stellen den Nachweis über die Bestellung eines Betriebsarztes und einer Sicherheitsfachkraft und über deren erbrachte Einsatzzeiten (s.u.) zu erbringen. Da kleinere Unternehmer sehr schwer einen Betriebsarzt oder eine Sicherheitsfachkraft finden (welche kaum wegen weniger Stunden pro Jahr in den „Betrieb“ kommen und dann sehr teuer sind) bieten „Überbetriebliche Dienste“ wie der BDF, der BAD, der ASD oder der TÜV diese Betreuung an. Diese haben einen Betriebsarzt und eine Sicherheitsfachkraft angestellt oder in anderer Weise vertraglich gebunden und übernehmen die komplette Organisation. Weist ein Unternehmer gegenüber der Berufsgenossenschaft eine geeignete Bestellung, z.B. die eines überbetrieblichen Dienstes nicht nach, so erfolgt ein Zwangsanschluss an den „eigenen“ überbetrieblichen Dienst der jeweiligen Berufsgenossenschaft (z.B. ASD) bzw. an den, mit welchem die Berufsgenossenschaft eng zusammenarbeitet. Aufgabe des Betriebsarztes oder der Sicherheitsfachkraft ist es nicht, den Arbeitnehmer auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand zu untersuchen und zu behandeln, dies ist nach wie vor Aufgabe des Hausarztes. Der Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft soll auf Gesundheitsgefahren im Betrieb aufmerksam machen, solche aufspüren und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe vorschlagen bzw. bereits durch geeignete Maßnahmen solchen vorbeugen und auch bereits vor Einstellung neuer Angestellter diese möglichst auf ihre Eignung hin untersuchen. In den letzten Jahren wurden die Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für Teilbereiche in weiteren Rechtsvorschriften konkretisiert. Z.B. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Lastenhandhabungsverordnung, Bildschirmarbeitsplatzverordnung, Büroplatzverordnung, Lärm- und Vibrationsschutzverordnung, Mutterschutzrichtlinien-verordnung, Betriebssicherheitsverordnung. Neben den genannten vorstehenden definierten Aufgaben wird in den letzten Jahren zudem immer mehr ein betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) im Betrieb gefordert und auch vom Gesetzgeber unterstützt.

Die Betreuung von Betrieben durch Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft
Allgemeines

Bei der Betreuung von Betrieben (auch Regelbetreuung oder Gesamtbetreuung genannt) wird unterschieden in:

  1. Grundbetreuung
  2. anlassbezogener Betreuung
  3. betriebsspezifischer Betreuung

Zusätzlich gibt es bis zu einer bestimmten Betriebsgröße auch die sog. alternative bedarfsorientierte Betreuung, welche weiter unten beschrieben wird.

 

Grundbetreuung

Sie umfasst die interne Besprechung von Arbeitsunfällen, die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung, der Bildschirmarbeitsplatzverordnung, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Nichtraucher-schutzgesetzes, der Elektrogeräteverordnung, die Einteilung von Ersthelfern, von Brandschutzhelfern, die Planung der Fluchtwege, die Erstellung eines Hautschutzplans für Reinigungspersonal, den Aushang von Betriebsanweisungen, den Aushang von Bedienungsanleitungen, einen Notfallplan, den Aushang der Anschrift der zuständigen BG und des nächsten D-Arztes, des Betriebsarztes und des Personalrates etc., Weiterhin fordert sie die jährliche Unterweisung der Arbeitnehmer, die Planung einer Gefährdungsanalyse, die Durchführung des Arbeitssicherheitsausschusses (ASA) und eine Begehung des Betriebes. Für die genannten Tätigkeiten ist für Betriebe bis zu 10 Arbeitnehmern keine feste Einsatzzeit vorgeschrieben.

Anlassbezogene Betreuung

Die anlassbezogene Betreuung ist immer dann erforderlich, wenn akute Probleme auftauchen oder Veränderungen im Betrieb auftreten oder geplant sind. Von einer anlassbezogenen Betreuung wird nur bei Betrieben bis zu 10 Mitarbeitern gesprochen, denn sie ist bei Betrieben über 10 Arbeitnehmer durch die nachfolgend beschriebene betriebsspezifische Betreuung abgedeckt. Besondere Anlässe sind z.B. die Gestaltung neuer Arbeitsplätze, die Änderung von Sanitärräumen, die häufige Erkrankung eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz, häufige Unfallgeschehen, Neueinstellung eines Arbeitnehmers mit ausgewiesener Schwerbehinderung oder Krankheit, Einsatz eines Arbeitnehmers mit einem Ausweis über Minderung der Erwerbsfähigkeit, Schwangerschaft einer Mitarbeiterin, Einrichtung eines Betriebskindergartens. Häufig müssen in solchen Fällen dann weitere Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden.

 

Betriebsspezifische Betreuung

Während die Grundbetreuung bei allen Betrieben gleich auszuführen ist, so ist die betriebsspezifische Betreuung den speziellen Erfordernissen des jeweiligen Unternehmens anzupassen. In den aktuellen gesetzlichen Vorschriften (DGUV Vorschrift 2) ist im Gegensatz zu der Grundbetreuung bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern hierfür keine feste Einsatzzeit vorgesehen. Sie muss von Betrieb zu Betrieb und von Fall zu Fall zwischen den beteiligten Partnern abgesprochen werden. Hierzu wurden von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bzw. von den Berufsgenossenschaften sehr genaue Checklisten erstellt welche dort abgerufen werden können.

 

Die betriebsspezifische Betreuung besteht im Wesentlichen aus der erstmaligen Erstellung der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes und zudem aus den ohne besonderen Anlass in drei bis fünfjährigem Abstand (nach BG unterschiedlich) weiterhin regelmäßig durchzuführenden Gefährdungsbeurteilungen. Zudem zählen zu der betriebsspezifischen Betreuung die arbeitsmedizinischen Vorsorgen wie die Vorsorge nach G37 (Bildschirmarbeitsplatz), früher auch Vorsorgeuntersuchungen genannt.

 

Unter Gefährdungsbeurteilung versteht man dabei die Untersuchung jedes einzelnen Arbeitsplatzes auf mögliche Gefahren, welche dem Mitarbeiter an diesem Arbeitsplatz drohen könnten. Für eine Rechtsanwaltskanzlei ist dies z.B. der Bildschirmarbeitsplatz, das Sitzmöbel, der Computerarbeitsplatz und der Drucker- bzw. Kopiererplatz., für ein Taxi- oder Omnibusunternehmen das Taxi oder der Bus, die Straße, das Büro, der Waschplatz, die Werkstatt usw. Sind die zu beurteilenden Arbeitsplätze identisch, so genügt jedoch die Beurteilung eines Arbeitsplatzes. Eine Gefährdungsbeurteilung muss zudem immer dann durchgeführt werden, wenn ein Arbeitsplatz neu eingerichtet wird oder wenn sich an diesem etwas geändert hat. Zur Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes hat der BDF einen Fragebogen entwickelt, welcher es ermöglicht bereits vorab in Eigenregie die wichtigsten Problemstellen im Betrieb zu erkennen, anhand dieses Fragebogens zu dokumentieren und dann nach Rücksprache mit dem BDF für entsprechende Abhilfe sorgen zu können.

Form

Form

Arbeitsmedizinische Vorsorgen (bestehend aus einer Beratung u. ggf. Untersuchung sofern d. Arbeitnehmer diese wünscht). Damit bei speziellen Arbeiten auch entsprechend standardisierte Untersuchungen und Beratungen vorgenommen werden, wurden von den Berufsgenossenschaften sog. „Grundsatzuntersuchungen“ entwickelt. Ab 30.10.2013 wurden diese durch „Arbeitsmedizinische Vorsorgen“ abgelöst. Der Arbeitgeber erhält keine Informationen mehr über das Ergebnis der Beratung oder Untersuchung, allerdings eine gesetzl. vorgeschriebene Bescheinigung (Im Internet abrufbar unter „Arbeitsmedizinische Regel 6-3 vom 24.02.2014) darüber, dass die Vorsorge erfolgte. Nur all-gemeine Hinweise auf Verbesserungsnotwendigkeiten dürfen (jedoch nicht auf dieser Bescheinigung) weitergegeben werden.

  • Pflichtvorsorge, sie muss bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden und ist eine Beschäftigungsvoraussetzung. Es muss eine Vorsorgekartei geführt werden Dies gilt auch für Kleinbetriebe. Der Mitarbeiter muss zum Beratungsgespräch gehen, braucht sich aber nicht untersuchen zu lassen. So müssen alle Arbeitnehmer, welche z.B. ein Atemschutzgerät tragen (Betriebsfeuerwehr, Lackiererei) oder Arbeitnehmer welche einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind (Sanitäter, Arztpraxis) entsprechend beraten ggf. auch untersucht werden.
  • Angebotsvorsorge, ist eine arbeitsmedizinische Beratung, die bei bestimmten Tätigkeiten angeboten werden muss. Sie ist keine Beschäftigungsvoraussetzung. Die Teilnahme ist freiwillig. Z.B. die Beratung bei Bildschirmtätigkeit.
  • Wunschvorsorge, ist eine arbeitsmedizinische Beratung, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss. Ausnahme: Mit einer Gefährdung ist nicht zu rechnen. (muss begründet werden durch die Gefährdungsbeurteilung).


Eignungsuntersuchungen

Diese dienen dem Zweck die Eignung von Beschäftigten für einen bestimmten Arbeitsplatz und/oder eine bestimmte Tätigkeit festzustellen. Solche Untersuchungen müssen in der Regel vorher mit dem Beschäftigten (über Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung) vereinbart worden sein und sind in der DGUV II bzw. dem Arbeitsschutzgesetz nicht vorgeschrieben. Sie können regelmäßig gefordert werden oder nur bei der erstmaligen Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz oder bei besonderen Anlässen (wie kurzzeitige Bewusstlosigkeit beim Steuern eines KFZs oder Gabelstaplers). Hierzu zählt z.B. die Untersuchung ähnlich den Vorgaben nach der bisherigen Grundsatzuntersuchung nach G25 z.B. bei Mietwagenfahrern oder LKW Fahrern etc. welche im Straßenverkehr besonderen Gefahren ausgesetzt sind (und deshalb nur dann fahren dürfen, wenn sie gesund sind und ihnen z.B. durch Diabetes keine Gefahr droht) oder bei Arbeiten mit Absturzgefahr (Vorsorge G41) oder bei Feuerwehrtätigkeiten (Vorsorge G26). Für die entsprechenden Bescheinigungen gibt es keine Formvorgaben.

Die Betreuung von Betrieben in Abhängigkeit von der Arbeitnehmeranzahl

Betriebe mit bis zu 10 Arbeitnehmern:
Gegenüber den alten Vorschriften der Berufsgenossenschaften hat sich mit der neuen DGUV 2 Vorschrift bei den Betrieben mit bis zu 10 Mitarbeitern nichts geändert. Betriebe mit weniger als 10 Angestellten müssen weiterhin keine festen Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte nachweisen. Sie sollten jedoch nachweisen, dass sie vertraglich gebunden sind und bei Bedarf die Möglichkeit haben, jederzeit einen Betriebsarzt, eine Sicherheitsfachkraft oder einen überbetrieblichen Dienst bei Fragen, welche die Sicherheit der Arbeitnehmer betreffen könnten, zu kontaktieren. Allerdings sollten diese Betriebe eine Kontrolle ihrer Arbeitsplätze im Hinblick auf mögliche Gefahrenquellen durch einen Betriebsarzt, eine Sicherheitskraft oder einen überbetrieblichen Dienst durchführen lassen. Das sollte anfänglich und regelmäßig alle drei bis fünf Jahre (nach BG unterschiedlich) und bei besonderen Anlässen wie Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Einführung von Schichtdiensten, Erstellung von Notfall- und Alarmplänen, und bei der Gestaltung neuer Arbeitsplätze geschehen. Das wird als sogenannte Grundbetreuung bezeichnet. Alternativ kann der Unternehmer oder der von ihm Delegierte diese „Gefährdungsbeurteilung“ selbst erstellen. Diese Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich erstellt werden. Hier müssen die potenziellen Gesundheitsgefahren im Betrieb erfasst werden, es müssen Maßnahmen festgelegt werden um diese zu beseitigen und diese müssen auch umgesetzt werden.

 

Betriebe mit 11 bis 20 Arbeitnehmern:
Die Berufsgenossenschaften und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung legten mit Wirkung ab 1.1.2011 fest, dass Betriebsarzt und/oder Sicherheitsfachkraft bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern jährlich und mit einem bestimmten Aufwand für die Grundbetreuung (Einsatzzeit) tätig werden müssen. Dabei ist es im Gegensatz zu früheren Bestimmungen jetzt unerheblich geworden, ob der Betriebsarzt alleine, die Sicherheitsfachkraft alleine oder beide zusammen diese Einsatzzeit erbringen. Üblich geworden ist mittlerweile die Erbringung der vorgeschriebenen Einsatzzeiten zu 30 % durch den Betriebsarzt und zu 70 % durch die Sicherheitsfachkraft. Der Mindestumfang muss jedoch 20% betragen.

Der Umfang der Einsatzzeit für die Grundbetreuung (Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft zusammen) ist je nach
Gefährdungspotential des Unternehmens in 3 Gruppen (Infos dazu abrufbar im Internet) gegliedert.

  • Für die Gruppe 1 gilt eine Einsatzzeit von 0,5 Stunden pro Jahr und Arbeitnehmer. Zur Gruppe 1 zählen z.B. Apotheken, Kanzleien, IT Unternehmen, Einzelhändler mit Verkaufsständen und auf Märkten.
  • Für die Gruppe 2 gilt eine Einsatzzeit von 1,5 Stunden pro Jahr und Arbeitnehmer. Zur Gruppe 2 zählen z.B. landwirtschaftliche Betriebe, Taxiunternehmen, Unternehmen mit Lagerhaltung, Güterverkehr.
  • Für die Gruppe 3 gilt eine Einsatzzeit von 2,5 Stunden pro Jahr und Arbeitnehmer. Zur Gruppe 3 zählen z.B. eisenverarbeitende Betriebe, Forstwirtschaft, Gefahrguttransportunternehmen.


Betriebe ab 20 Arbeitnehmer:
Die DGUV 2 verlangt bei Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern, dass zusätzlich zu den vorgenannten Einsatzzeiten der Grundbetreuung in regelmäßigen Abständen (empfohlen wird 4 x pro Jahr) Betriebsbegehungen erfolgen und ein sog. Arbeitssicherheitsausschuss (ASA) tagt, an welchem der Unternehmer, der Personalrat, der Betriebsarzt, die Sicherheitsfachkraft und die Sicherheitsbeauftragten teilnehmen und in welchem Aufgaben der Grundbetreuung und Probleme der Vergangenheit (z.B. Betriebsunfälle, gefährdete Arbeitsplätze, gefährliche Arbeitsstoffe) und evtl. Zukunftsplanungen, welche die Sicherheit der Arbeitnehmer betreffen, besprochen werden.

 

Betriebe bis zu 50 Arbeitnehmer
Alternative bedarfsorientierte Betreuung („Unternehmermodell“): Diese Betreuungsform steht Unternehmen mit bis zu maximal 50 Beschäftigten offen, die Höchstzahl von 50 Arbeitnehmern kann abhängig vom Gefährdungspotenzial auch unterschritten werden, weswegen eine Rücksprache mit der zuständigen BG erforderlich ist. Will der Unternehmer diese alternative bedarfsorientierte Betreuung wahrnehmen, so hat er sich selbst im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu qualifizieren. Dazu wird der Unternehmer im Gesundheitsschutz und in der Arbeitssicherheit von der BG in Kursen weitergebildet. Anschließend muss er an regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Bei Bedarf oder wichtigen Veränderungen im Betrieb muss sich der Unternehmer jedoch zusätzlich von einem Betriebsarzt und/oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen.

Verantwortlichkeit

Auch wenn der Unternehmer einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. einen überbetrieblichen Dienst beauftragt hat, wird ihm dadurch nicht die Verantwortung über die Einhaltung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG - Gesetz über die Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit und deren Aufgaben) und Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG - Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit) abgenommen. Weiterhin hat er den Betriebsarzt bzw. die Sicherheitsfachkraft ausdrücklich zu beauftragen, denn der Betriebsarzt, die Sicherheitsfachkraft bzw. der Überbetriebliche Dienst kommen nicht automatisch in das Unternehmen um zu beraten oder zu kontrollieren, sondern warten auf die Beauftragung durch den Unternehmer. Die Berufsgenossenschaft bzw. das Gewerbeaufsichtsamt haben das Recht zu überprüfen, ob der Unternehmer seinen Pflichten im Sinne des ASiG oder ArbSchG nachkommt. Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft haben keine Weisungsbefugnis und sie haben keine Verantwortung und können bzw. dürfen lediglich auf Probleme hinweisen.

Durchführungsformen der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung

Wie die Betreuung durchgeführt werden muss, ist bis auf wenige Ausnahmen nicht gesetzlich festgelegt. Neben der Vor-Ort-Teilnahme an den arbeitsmedizinischen Ausschüssen, den Begehungen des Betriebes, den jährlichen Unterweisungen der Arbeitnehmer und den Gefährdungsanalysen zählen auch viele andere Mittel und alle modernen Multimediatechniken richtig eingesetzt ebenfalls als geeignete Betreuung bzw. Einsatzzeiten. Keinesfalls müssen alle Einsatzzeiten oder Betreuungsleistungen direkt vor Ort erbracht werden. Telefonische Beratungen, Hotline-Beratungen, schriftliche Beratungen, Gruppenberatungen, Seminare, Vorträge, Beratungen und Untersuchungen anlässlich einer geeigneten anderen Untersuchung, Beratungen über das Internet, Beratungen in den Räumen des Betriebsarztes oder überbetrieblichen Dienstes, anlassbezogene Beratungen beim Hausarzt oder Facharzt, Video- und Filmvorträge, Beratungen für Kuren, Renten und Untersuchungen des Arbeitnehmers z.B. bei der Einstellung, Erste-Hilfe Unterweisungen, Impfberatungen, Reiseprophylaxe, Vorsorgen, Fortbildungszeiten des Betriebsarztes und der Sicherheitsfachkraft, gelten als erbrachte Betreuungszeiten, allerdings nicht immer als Einsatzzeit entsprechend den Forderungen der Grundbetreuung.

 

Betriebliches Gesundheitsmanagement ist die moderne Bezeichnung für „Gesundheitsberatung und Gesundheitsunterstützung“ verschiedenster Formen im Betrieb. Dazu gehören Impfkampagnen, Gesundheitstage, Sport, Gymnastik, Beratung zur altersgerechten Tätigkeit, Alkoholabusus-Therapie, Stressbewältigungsunterstützung, Beratung zur Vermeidung von Übergewicht, Rauchertherapien, Vorsorge von Bandscheibenschäden, Hilfe bei der Bewältigung von Multitasking Problemen, „medical check“, Gutachtenerstellung, verkehrsmedizinische Untersuchungen, Reisemedizin, Früherkennungsuntersuchungen, betriebliches Eingliederungsmanagement (zwischenzeitlich eine wichtige gesetzliche Empfehlung bei Arbeitnehmern, welche länger als 6 Wochen krank waren – hierzu bestehen genaue Empfehlungen).